Privatversicherte: Honorarvereinbarung und Behandlungsvertrag

Gemäss dem Patientenrechtegesetz können sich privatversicherte Patienten vor Beginn der Behandlungen über unsere AGB und Preise informieren. 
Wir machen mit jedem Patienten vor Beginn der Behandlungen einen Behandlungsvertrag und treffen eine Honorarvereinbarung. Dies stellt das Verhältnis Praxis / Patient auf ein sicheres rechtliches Fundament, denn immer wieder kommt es leider vor, dass private Krankenversicherer Ihren Versicherten physiotherapeutische Honorar-Rechnungen mit teilweise erfundenen Begründungen kürzen (z.B. der Therapeut sei überteuert, die Preise seien nicht ortsüblich oder einseitige Abstellung auf nur die beihilfefähigen Sätze). Wichtig zu verstehen ist, dass sich ein Vertrag und die sogenannte "Ortsüblichkeit" gegenseitig ausschließen. Also entweder gilt das eine oder das andere. Wir haben uns für Verträge entschieden. 
Die von den privaten Versicherern zitierte "Ortsüblichkeit" ist übrigens ein nicht genau definierter Begriff. Um ihn zu ermitteln müssten z.B. alle Physiotherapeuten in Düsseldorf von den Kassen nach Ihren Sätzen befragt werden. Nach unseren Kenntnissen ist dies jedoch niemals geschehen. Da man als Leistungserbringer keine Luftpreise nimmt, bezieht man sich in der Taxierung auf die Sätze der Gesetzlichen Krankenversicherung mit einem in der Physiotherapie üblichen Faktor zwischen 1,8x-fach bis 2,3x-fach. Dies wird i.d.R. auch von Gerichten so anerkannt. 
Zum Vergleich: Ärzte haben für die Berechnung Ihrer Leistungen eine mathematische Basis die sog. GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) und taxieren dann i.d.R. mit Faktoren von 1,8x-fach bis 3,5x-fach.

Wenn Sie Probleme mit der Kostenerstattung haben und meinen, dass diese nicht den Bedingungen Ihres Vertrages entsprechen, können Sie den Ombudsmann für das Krankenversicherungswesen einschalten, der sich Ihrer Angelegenheit annimmt. Scheuen Sie sich bitte nicht, diesen zu kontaktieren. Dies ist kostenlos. >> https://www.pkv-ombudsmann.de

Zitate hierzu von Physio-Deutschland (dem grössten Berufsverband in der Physiotherapie, dem wir anghören)
1. Amtsgericht Köpenick bestätigt: Private Honorarvereinbarung für Krankenversicherung grundsätzlich bindend: "Schließen Patient und Praxisinhaber eine Honorarvereinbarung für eine krankengymnastische Behandlung ab, muss die private Krankenversicherung des Patienten die Höhe der vereinbarten Vergütung akzeptieren. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Patient selbst mit seiner privaten Krankenversicherung niedrigere Vergütungssätze vertraglich vereinbart hat..." Amtsgericht Köpenick vom 10. Mai 2012 (Az.: 13 C 107/11)

2. Eindeutige Entscheidung des Landgerichts Köln"....Für die Ermittlung der üblichen Vergütung physiotherapeutischer Leistungen (hier Manuelle Therapie) ist nicht auf die beihilfefähigen Höchstsätze abzustellen...
...da die beklagte Private Krankenversicherung nicht hinreichend belegen konnte, dass eine namhafte und repräsentative Anzahl von Physiotherapiepraxen für die Manuelle Therapie tatsächlich nur die beihilfefähigen Höchstsätze in Rechnung stellt, verzichtete das Landgericht auf eine Beweisaufnahme zur Höhe der üblichen Vergütung in Köln und entschied zugunsten des Klägers. Urteil vom 14.10.2009 (Az.: 23 O 424 / 08).


Bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern können Sie sich an folgende Schlichtungsstelle wenden:
Ombudsmann - Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Telefon: 0800 2550444 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen)
www.pkv-ombudsmann.de

Links:
RA Alt - Urteil: Keine Begrenzung der Erstattung auf ortsübliche Vergütung



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